Kein Freibrief beim Geldwäscheverdacht: Immer mehr Richter entscheiden, dass Banken für übermäßig lange Kontosperrungen von unschuldigen Privatpersonen und Unternehmen haften müssen.
Frankfurt. Die Banken und Sparkassen nehmen ihre Aufgabe bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ernst. Zu ernst? Wie das Handelsblatt berichtete, nehmen die Beschwerden von Privatpersonen und Unternehmen zu, deren Konten wegen Geldwäscheverdachts gesperrt werden.
Das Problem dabei: Die Bankkunden haben kaum Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren. Denn Paragraf 48 des Geldwäschegesetzes (GwG) sieht vor, dass die Banken von jeglicher Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit ihrem Geldwäscheverdacht freigestellt sind. Doch die Betroffenen wehren sich vor Gericht – und erste Landgerichte weisen die Banken nun in die Schranken. Die Haftungsfreistellung sei kein Freibrief für ungerechtfertigte teils monatelange Sperren.
Ein Verfahren gegen die Targobank geht demnächst vor dem Oberlandesgericht Frankfurt in die nächste Runde (Az. 10 U 18/24). Am Ende könnte sich sogar der Bundesgerichtshof mit dem Thema befassen. Benjamin Hasan, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht bei der Wirtschaftskanzlei Michael Kyprianou in Frankfurt, vertritt die Privatkundin, die geklagt hat. „Der Bundesgerichtshof wird vermutlich keine konkrete Regelung treffen, wie schnell eine Kontosperrung aufgehoben werden muss“, sagt Hasan. Es brauche eine Gesetzesänderung.